Unternehmertum trifft Arbeitslosigkeit
Der Bundesrat hat entschieden, die Reform der Wohneigentumsbesteuerung per 1. Januar 2029 umzusetzen. Damit entfällt künftig die Besteuerung des Eigenmietwertes auf selbstgenutztem Wohneigentum.
Was bedeutet das konkret?
• Keine Besteuerung des Eigenmietwerts mehr auf Erst- und Zweitliegenschaften
• Wegfall der Abzüge für Liegenschaftsunterhalt
• Neuordnung des Schuldzinsenabzugs
• Kantone können eine spezielle Liegenschaftssteuer für überwiegend selbstgenutzte Zweitliegenschaften einführen
• Abzüge für Energie- und Umweltschutzmassnahmen entfallen bei der direkten Bundessteuer, bleiben kantonal aber möglich
Wichtig:
Auf kantonaler Ebene sind viele Details – insbesondere zu Abzügen und möglichen Ersatzsteuern – noch offen. Die konkrete steuerliche Wirkung hängt daher stark vom jeweiligen Kanton ab.
Wir beobachten die weiteren Entwicklungen genau und unterstützen Sie gerne bei einer individuellen steuerlichen Beurteilung.