Mai 2026

Kryptowerte im Fokus

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Das Bundesgericht stellte klar: «Schriftlich» heisst im Privatrecht grundsätzlich ein Papierdokument mit Originalunterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Eine einfache E-Mail genügt nicht, weil beim Empfänger keine echte, zuordenbare Unterschrift ankommt. Ein eingescannt unterschriebenes PDF ist zwar stärker als eine blosse E-Mail, bleibt aber rechtlich unsicher, da darüber noch kein Bundesgerichtsentscheid besteht. 

Für die Praxis bedeutet das: Wo keine Formvorschriften gelten, kann vieles digital erfolgen. Wo jedoch ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt wird, ob im Miet- oder Arbeitsrecht, sollte man unbedingt das unterschriebene Original oder eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden. (Quelle: BGE 4A_32/2024 vom 1.10.2024)